Netzbetreiber können nach § 4 Abs. 4 Nr. 1 in Verbindung mit § 10a ARegV eine Anpassung der Erlösobergrenze auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags beantragen.
Die Anträge auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags sind jeweils zum 30.06. des Jahres zu stellen, das dem Kalenderjahr vorausgeht, auf das sich der beantragte Kapitalkostenaufschlag bezieht.
Die für das Antragsverfahren zu verwendenden Erhebungsbögen für den Gas- und Strombereich stehen Ihnen als Download zur Verfügung.
Anträge auf Genehmigung eines Kapitalkostenaufschlags für das Jahr 2024 von Gas- und Stromnetzbetreibern, die nach § 54 EnWG in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Hessen fallen, sind bis zum 30. Juni 2023 zu stellen.