Sondernetzentgelte Strom

Verfahren nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

Geltungszeitraum ab 01.01.2014

Nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV)

Mit Beschluss BK4-13-739 vom 11.12.2013, BK4-12-1656 vom 05.12.2012 und BK4-13-739A02 vom 29.11.2017 hat die Bundesnetzagentur das Verfahren zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) festgelegt.

Durch die in der Festlegung konkretisierten Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 genügt ab dem 01.01.2014 eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungskammer Hessen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EnWG).

Anzeigeberechtigt ist der betroffene Letztverbraucher (§ 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV) oder dessen Bevollmächtigter. Der Letztverbraucher hat mit der Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Anzeige muss bis zum 30. September des Jahres erfolgen, ab dem die Vereinbarung gelten soll.

Bitte nutzen Sie für die Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes die im Downloadbereich eingestellten Formulare und beachten die allgemeinen Hinweise hierzu.

Die Anzeige bei der Regulierungskammer Hessen ist kostenpflichtig

Ist auf Grund vorliegender oder prognostizierter Verbrauchsdaten oder auf Grund technischer oder vertraglicher Gegebenheiten offensichtlich, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers vorhersehbar erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen aus dieser Netz- oder Umspannebene abweicht, so haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen diesem Letztverbraucher ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Netznutzungsverhalten angemessen Rechnung trägt.

Mit der am 14. August 2013 in Kraft getretenen Neufassung des § 19 Abs. 2 Satz 2 bis 4 StromNEV wurde die Wiedereinführung individueller Netzentgelte anstelle von Netzentgeltbefreiungen für stromintensive Betriebe auf Basis einer Vereinbarung zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geregelt.

Mindestvoraussetzung für einen Anspruch nach § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV ist nunmehr, dass die Stromabnahme aus dem Netz der allgemeinen Versorgung für den eigenen Verbrauch an einer Abnahmestelle pro Kalenderjahr sowohl die Benutzungsstundenzahl von mindestens 7.000 Stunden im Jahr erreicht als auch der Stromverbrauch an dieser Abnahmestelle pro Kalenderjahr 10 Gigawattstunden überschreitet. Die Bemessung des Entgelts erfolgt grundsätzlich abhängig von einer bestimmten Mindestbenutzungsstundenzahl (7.000, 7.500 bzw. 8.000 Stunden im Jahr) und einem Mindestverbrauch in Höhe von 10 Gigawattstunden im Jahr.

Berichtspflichten

Der Letztverbraucher hat jährlich bis zum 30. Juni des Folgejahres einen Nachweis über die Einhaltung der festgelegten Kriterien bei der Regulierungskammer Hessen vorzulegen. Es ist zulässig, dass der Letztverbraucher seinen Netzbetreiber als „Erfüllungsgehilfen“ mit der Übermittlung der betreffenden Erhebungsbögen betraut.

Aktuelle Information aufgrund pandemiebedingter Anpassung

Die Verordnung zur Umsetzung pandemiebedingter und weiterer Anpassungen in Rechtsverordnungen auf Grundlage des Energiewirtschaftsgesetzes ist am 06.11.2020 in Kraft getreten.

In die Stromnetzentgeltverordnung wurde eine Übergangsregelung für die Gewährung individueller Netzentgelte nach der Stromnetzentgeltverordnung (§ 19 Absatz 2 Satz 2 StromNEV) im Jahr 2020 aufgenommen.