Verfahren nach § 19 Absatz 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)
Geltungszeitraum ab 01.01.2014
Nach § 19 der Stromnetzentgeltverordnung haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen Letztverbrauchern unter bestimmten Voraussetzungen in Abweichung von § 16 StromNEV ein individuelles Netzentgelt anzubieten, das dem besonderen Nutzungsverhalten des Netzkunden angemessen Rechnung zu tragen hat und nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgeltes betragen darf. (§ 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV)
Mit Beschluss BK4-13-739 vom 11.12.2013, BK4-12-1656 vom 05.12.2012 und BK4-13-739A02 vom 29.11.2017 hat die Bundesnetzagentur das Verfahren zur sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach § 19 Abs. 2 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) festgelegt.
Durch die in der Festlegung konkretisierten Kriterien der sachgerechten Ermittlung individueller Netzentgelte nach den Sätzen 1 bis 4 genügt ab dem 01.01.2014 eine schriftliche Anzeige der getroffenen Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes gegenüber der Regulierungskammer Hessen (§ 54 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 EnWG).
Anzeigeberechtigt ist der betroffene Letztverbraucher (§ 19 Abs. 2 Satz 11 StromNEV) oder dessen Bevollmächtigter. Der Letztverbraucher hat mit der Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes der Regulierungsbehörde alle zur Beurteilung der Voraussetzungen nach § 19 Abs. 2 Satz 1 bis 4 StromNEV erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Die Anzeige muss bis zum 30. September des Jahres erfolgen, ab dem die Vereinbarung gelten soll.
Bitte nutzen Sie für die Anzeige der Vereinbarung eines individuellen Netzentgeltes die im Downloadbereich eingestellten Formulare und beachten die allgemeinen Hinweise hierzu.
Die Anzeige bei der Regulierungskammer Hessen ist kostenpflichtig.