Verfahren nach § 20 Abs. 2 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV)
Nach § 20 Abs. 2 GasNEV können örtliche Verteilnetzbetreiber - abweichend von den Vorgaben des § 18 GasNEV - zur Vermeidung eines Direktleitungsbaus in Einzelfällen ein gesondertes Netzentgelt auf Grundlage der konkret erbrachten gaswirtschaftlichen Leistung berechnen.
Mit der durch § 20 Abs. 2 GasNEV eingeräumten Möglichkeit, ein Sondernetzentgelt zu gewähren, soll die Errichtung volkswirtschaftlich ineffizienter, doppelter Leitungsinfrastrukturen in Form von Direktleitungen, die keinen Zuwachs von Kapazitäten bewirken, vermieden werden. Der Ausweis eines Sondernetzentgelts stellt einen Ausnahmetatbestand dar und ist daher an strenge Kriterien zu knüpfen.
Die Bundesnetzagentur und die Regulierungsbehörden der Länder haben einen gemeinsamen Leitfaden zur Ermittlung von Sondernetzentgelten nach § 20 Abs. 2 GasNEV erstellt.
Ziel des Leitfadens ist die Schaffung einer verlässlichen und bundesweit einheitlichen Vorgehensweise in Zusammenhang mit der Berechnung von Sondernetzentgelten. Seine Anwendung soll dabei nicht nur Transparenz schaffen und Diskriminierungsfreiheit gewährleisten, sondern auch dazu beitragen, dass die Ziele des § 20 Abs. 2 GasNEV bestmöglich verwirklicht werden können.