Netzübergänge

Netzübergänge gemäß § 26 ARegV

Hinweise zu teilweisen Netzübergängen nach § 26 Abs. 2 ARegV

Mit Beschluss vom 06.10.2015 hat der Bundesgerichtshof (EnVR 18/14) festgestellt, dass bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber auf Antrag eines der beteiligten Netzbetreiber gemäß § 26 Abs. 2 ARegV die Erlösobergrenzen durch die zuständige Regulierungsbehörde in eigener Verantwortung neu festzulegen sind.

Für die Neufestlegung der Erlösobergrenze ist dem BGH-Beschluss zufolge in entsprechender Anwendung des § 54 Abs. 2 Satz 2 EnWG die Regulierungsbehörde zuständig, die für die Bestimmung der aufzuteilenden Erlösobergrenze zuständig war. Bei einem teilweisen Netzübergang ist somit die Regulierungsbehörde des „abgebenden Netzbetreibers“ zuständig.

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