Regulierungskonto - § 5 Anreizregulierungsverordnung (ARegV)
Der Netzbetreiber ermittelt jährlich die in § 5 Abs. 1 und 1a ARegV beschriebenen Differenzen, die gemäß § 5 Abs. 2 ARegV verzinst werden und zum 31.12. des jeweiligen Jahres den Regulierungskontosaldo bilden. Dieser Saldo wird annuitätisch über die drei dem Jahr der Ermittlung folgenden Kalenderjahre durch Zu- und Abschläge auf die Erlösobergrenze verteilt. Diese Zu- bzw. Abschläge ergeben die jeweiligen Anpassungsbeträge gemäß § 4 Abs. 4 Nr. 1a i. V. m. § 5 Abs. 3 ARegV.
Der Regulierungskontosaldo und dessen Verteilung auf die Erlösobergrenzen werden von der Regulierungsbehörde genehmigt. Die Anträge auf Genehmigung des Regulierungskontosaldos sind jährlich zum 31. Dezember zu stellen.
Die Bundesnetzagentur hat hierzu Erhebungsbögen erarbeitet, die für die Antragsverfahren bei der Regulierungskammer Hessen zu verwenden sind. Die Erhebungsbögen für den Strom- und den Gasbereich stehen Ihnen als Download zur Verfügung.
Anträge auf Genehmigung des Regulierungskontosaldos für das Jahr 2022 von Strom- und Gasnetzbetreibern, die nach § 54 EnWG in die Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörde Hessen fallen, sind bis zum 31. Dezember 2023 zu stellen.