Veröffentlichungen nach § 74 EnWG

Die Einleitung von Verfahren nach § 29 Abs. 1 und 2 und Entscheidungen der Regulierungsbehörde auf der Grundlage des Teiles 3 EnWG sind auf der Internetseite und im Amtsblatt der Regulierungsbehörde des Landes Hessen zu veröffentlichen.
Für die Regulierungskammer Hessen ist das Amtsblatt der Staatsanzeiger des Landes Hessen.

Lesedauer:3 Minuten

Im Downloadbereich stehen die von der Regulierungskammer Hessen geführten Verfahren und die tabellarischen Übersichten der getroffenen Entscheidungen zur Verfügung.

Die Regulierungskammer Hessen stellt seit dem 01.05.2022 getroffene Beschlüsse als Einzeldateien (PDF) im Downloadbereich bereit. Eine Einsichtnahme in die vor dem 01.05.2022 getroffenen Beschlüsse ist auf Anfrage möglich. Zu veröffentlichende Beschlusstexte enthalten geschwärzte Textstellen soweit Schutzbelange der betroffenen Unternehmen oder Dritter zu beachten sind. 

Aus technischen Gründen sind geschwärzte Beschlüsse abgeflacht dargestellt, nachdem sie vorher qualifiziert elektronisch signiert wurden. Die Regulierungskammer Hessen behält sich die Prüfung zur Anerkennung der von den Netzbetreibern vorgenommenen Schwärzungen im Sinne des Leitfadens „Umgang und Reichweite zulässiger Schwärzungen bei Veröffentlichung von Entscheidungen der Regulierungskammer Hessen nach § 74 EnWG“ vor.

 

Festlegungsverfahren - Verfahrenseinleitungen

Die Regulierungskammer Hessen hat ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eingeleitet.

Das Verfahren wird unter dem Geschäftszeichen III-075-s-20-01-02#001 geführt.

Frist zur Stellungnahme:     9. Dezember 2022.

Stellungnahmen (soweit nicht von Gasnetzbetreibern im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Hessen) sind postalisch an:

Regulierungskammer Hessen

Postfach 31 29

65021 Wiesbaden

 zu adressieren.

 

Download:

Beschlussentwurf

Die Regulierungskammer Hessen hat

ein Verfahren nach § 29 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) i. V. m. § 32 Abs. 1 Nr. 4a, § 11 Abs. 5 Anreizregulierungsverordnung (ARegV) eingeleitet.

Frist zur Stellungnahme:  18.08.2023.

Stellungnahmen (soweit nicht von Netzbetreibern im Zuständigkeitsbereich der Regulierungskammer Hessen) sind postalisch an:

Regulierungskammer Hessen

Kaiser-Friedrich-Ring 75

65185 Wiesbaden

zu adressieren.

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