Mitteilungspflichten

Gemäß § 28 ARegV obliegen den Netzbetreibern insbesondere Mitteilungspflichten zu

  • Anpassungen der Erlösobergrenzen (EOG) nach § 4 Abs. 3 bis 5 ARegV sowie die den Anpassungen zugrundeliegenden Änderungen von nicht beeinflussbaren Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ARegV und die den Anpassungen zugrundeliegenden Änderungen von Kostenanteilen nach § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 ARegV, jeweils zum 1. Januar des Kalenderjahres
  • Die zur Überprüfung der Netzentgelte nach § 21 Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) und § 21 Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV) notwendigen Daten, insbesondere die in dem Bericht nach § 28 ARegV in Verbindung mit § 16 Abs. 2 GasNEV und § 28 ARegV in Verbindung mit § 20 Abs. 2 StromNEV enthaltenen Daten
  • Die Anpassung der Netzentgelte auf Grund von geänderten EOG nach § 21 Abs. 2 StromNEV und § 21 Abs. 2 GasNEV jährlich zum 1. Januar

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